Renkes Immobilien GmbH & Co.KG

Verwaltung - Beratung - Finanzierung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Renkes Immobilien GmbH & Co.KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Immobilienverwaltung und -betreuung

 1. Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Grundlage aller mit uns abgeschlossener Verträge bilden diese Bedingungen. Gegenbestätigungen des Leistungsempfängers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 3. Preise

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle aufgeführten Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

 4. Lieferung und Leistung

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc.) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

 5. Teilleistungen

Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 6. Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Leistungsempfänger über.
  2. Wird der Leistungsempfänger eines Grundstücks vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.

7. Mängel der Sache

Ist unsere Leistung mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Leistungsempfänger grundsätzlich nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Leistungsempfänger muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Den Leistungsempfänger trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Rechte des Leistungsempfängers wegen eines Mangels des Produkts verjähren nach 2 Jahren.

 8. Zahlung

Bei Leistung auf Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart werden. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Zahlungsempfängers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und den Leistungsempfänger über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Gerät der Leistungsempfänger in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Leistungsempfängers nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 9. Haftungsbeschränkung

Wir haften nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Leistungsempfängers. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen durch Dritte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Finanzierungsvermittlung

 1. Allgemeines

Wir vermitteln Immobiliendarlehen und Ratenkredite von unterschiedlichen Finanzierungspartnern direkt an Privatkunden.

 2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote basieren auf dem Darlehensvermittlungsvertrag mit vorvertraglichen Informationen, den uns erteilten Auskünften/Finanzierungsdaten des Kunden sowie den im Einzelfall aktuell günstigsten Konditionen der Finanzierungspartner. Im Angebot sind die durch die Finanzierungspartner vorgegebenen Entscheidungskriterien zur Kreditvergabe berücksichtigt. Die Darlehensvermittlung erfolgt durch uns an den Finanzierungspartner, nach Produktauswahl des Kunden. Eine abschließende Entscheidung über die Kreditvergabe trifft ausschließlich der jeweilige Finanzierungspartner, der auch den Darlehensvertrag mit dem Kunden schließt und die Vertragsabwicklung übernimmt. Die Annahme bzw. das Zustandekommen eines konkreten Darlehensvertrages kann von uns nicht garantiert oder beeinflusst werden.  

3. Preise

Ein Provisionsanspruch unsererseits gegenüber dem Kunden besteht nicht. Wir erhalten bei Zustandekommen des Darlehensvertrages eine Provision von dem jeweiligen Finanzierungspartner.

 4. Haftungsbeschränkung

Wir übernehmen keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der uns von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen - insbesondere auch nicht für die von Kooperationspartnern und sonstigen Dritten stammenden eingestellten Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten. Wir übernehmen keine Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Darlehensvertrages.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Immobilienvermittlung

 1. Angebote

Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte von Verkäufern und Vermietern zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

 2. Weitergabe von Informationen und Unterlagen

Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selber bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter oder befugter Weitergabe ein Vertrag mit diesem Dritten zustande, so führt dies ebenfalls zu einem Provisionsanspruch unsererseits in voller Höhe.

 3. Vorkenntnis

Ist dem Kunden die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist in jedem Falle bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt eine Provision zu zahlen.

 4. Entstehen des Provisionsanspruchs

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf,...). Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.

 5. Folgegeschäfte

Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.

 6. Fälligkeit

des Provisionsanspruchs. Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist in der Regel sofort zahlbar (nach Abschluss des Mietvertrages, bzw. nach Beurkundung des Kaufvertrages). Im Verzugsfalle sind Mahngebühren (5 EUR pro Mahnung) und Verzugszinsen (4,5% p.a. über dem Bundesbankdiskont) fällig.

 7. Provisionssätze

Die folgenden Provisionssätze werden in der Regel fällig:

a) Kauf

Bei An- und Verkauf von Grundstücken, Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten, errechnet von dem erzielten Notargesamtkaufpreis, erhalten wir 3,57 % inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Vermietung (Wohnraum)

Bei der Vermittlung von Mietverträgen erhalten wir eine Provision in Höhe von 2,38 Kaltmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 8. Tätigkeiten für Dritte

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit: Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Leistungsempfänger gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.

Renkes Immobilien GmbH & Co.KG, Juni 2018

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